AufgabeBetreiben von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, wie z. B. Schreinereien, Kfz-Werkstätten, Speditionen oder Tankstellen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass 

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  • nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Um-welteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
  • die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungs-gemäß beseitigt werden können. 

Außerdem schreiben diverse auf das BImSchG gestützte Rechtsver-ordnungen vor, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen.

Das Landratsamt kann die zur Einhaltung dieser Pflichten erforderli-chen Anordnungen treffen. Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nicht nach, so kann das Land-ratsamt den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

Kontaktinformationen:

Die Zuständigkeiten im Immissionsschutzrecht sind nach Wohnorten beziehungsweise Anlagen aufgeteilt. Ihre persönliche Ansprechperson finden Sie in folgender Übersicht:

>> Ansprechpersonen Immissionsschutz

Beschwerden

Beschwerden über Belästigungen durch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (etwa Lärm oder Geruch) bitten wir schriftlich oder per E-Mail an das Landratsamt Miltenberg zu richten. Dabei sollen Art und Ausmaß der Belästigung sowie der Verursacher (Firma, Anschrift) möglichst genau bezeichnet werden.

Weitere Informationen:

Belästigungen durch Einzelpersonen im Nachbarschaftsverhältnis, beispielsweise bei nächtlichen Ruhestörungen durch Radio- oder Fernsehgeräte, lautstarke Unterhaltung, Rauchbelästigungen durch Grillen unterliegen in der Regel dem Privatrecht. Hier ist der Privatrechtsweg zu beschreiten (vgl. §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Möglicherweise empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Vorrangig sollte jedoch im Gespräch mit dem Nachbarn eine Lösung gesucht werden.

Gesetzliche Grundlagen:

§§ 22 ff, § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Merkblätter:

Rechtsvorschriften:

  • Vierwöchentliche Restmüllabfuhr

    Vierwöchentliche Restmüllabfuhr

  • EnergieMonitor

    Energietipp

  • Energie-Tipp

    Energietipp

  • Abfall-ABC

    Abfall-ABC

  • Sperrmüll auf Abruf

    Onlineservice - Sperrmüll auf Abruf

  • Abfallkalender

    Abfallkalender

  • Atommüll-Endlager

    Endlagersuche

  • Reparaturbonus

    Miltenberger Bürgerdienst

  • Miltenberger Bürgerdienst

    Miltenberger Bürgerdienst

  • Badegewässer

    Badesee Niedernberg

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung